Neues Rechnungslegungs-Recht (nRLR)

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Was gilt es zu beachten?

Nach zwei Jahren Übergangsfrist gilt es ab 1.1.2015 ernst: Das neue Rechnungslegungsrecht (nRLR) ist zwingend umzusetzen. Bereits im Juni 2013 haben wir uns mit dem Thema befasst und auf wichtige Neuerungen hingewiesen. Inzwischen ist vieles geklärt und es gilt, die verbleibende Zeit für die Umstellungen zu nutzen.

Firmen mit mehr als CHF 500’000 Umsatz müssen das nRLR zwingend anwenden. Wir empfehlen jedoch allen die freiwillige Umsetzung, weil die erhöhte Transparenz insbesondere hinsichtlich der MWST und der direkten Steuern einen echten Mehrwert bietet. Wichtig zu wissen: Stille Reserven dürfen weiterhin gebildet werden.

Welche Anpassungen stehen an?

Die folgende Auflistung gibt einen Überblick, welche Anpassungen umzusetzen sind. Im Einzelfall ist zu klären, ob ein Thema relevant ist, was von verschiedenen Faktoren abhängt (Grössenkriterien). Beachten Sie dazu auch die Service-Rubrik. Unsere Erfahrung zeigt, dass es sich für die Klärung von Detailfragen lohnt, einen Experten beizuziehen. Denn die Thematik ist umfassend und es werden laufend Neuerungen publiziert. Auf dem neuesten Stand zu bleiben, ist eine Herausforderung.

Bilanzierungs- und Gliederungsvorschriften

1. Definition Aktiven/Passiven

Die Aktiven und Passiven werden im Gesetz explizit geregelt und bilden die Bilanzierungsgrundlage. Es dürfen nur Aktiven bilanziert werden,

  • über die das Unternehmen verfugen kann (heisst: die ihm gehören).
  • bei denen ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist.
  • deren Wert verlässlich geschätzt werden kann.

Nach diesen Kriterien dürfen z.B. Gründungskosten nicht mehr aktiviert werden, während nicht fakturierte Dienstleistungen künftig zu aktivieren sind. Grund: Das Weglassen von vorhandenen Aktiven ist neu ein Gesetzesverstoss. Konkrete Handlungsempfehlung:

a) Wenn Sie per Ende 2014 noch aktivierte Gründungskosten oder Ähnliches bilanziert haben, sind diese Positionen bis zum 31.12.2015 zu Lasten der Erfolgsrechnung auszubuchen.

b) Wenn Sie bisher noch nicht fakturierte Dienstleistungen nicht in der Buchhaltung erfasst haben, müssen diese per 31.12.2015 erstmals aktiviert werden.

Als Passiven müssen Verbindlichkeiten bilanziert werden,

  • die durch vergangene Ereignisse (Bestellungen, etc.) bewirkt wurden.
  • bei denen ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist.
  • deren Wert verlässlich geschätzt werden kann.

Konkrete Handlungsempfehlung:

a) Für Ferien- und Überzeitguthaben (inkl. Sozialleistungen) müssen neu Rückstellungen gebildet werden.

b) Es ist sinnvoll, pro Rückstellung ein eigenes Konto zu führen, um den Überblick zu bewahren.

2. Mindestgliederung

Das Gesetz regelt die Mindestgliederung neu eindeutig. Unsere Praxis zeigt, dass in den meisten Fällen nur Umbenennungen, Umklassierungen und kleinere Ergänzungen im Kontoplan notwendig sind. So müssen z.B. innerhalb des Fremdkapitals neu die verzinslichen Verbindlichkeiten separat ersichtlich sein.

Konkrete Handlungsempfehlung: Vergleichen Sie unser Muster der Mindestgliederung mit Ihrem Kontenplan. Passen Sie die Benennungen und Klassierungen an und ergänzen sie fehlende Positionen per 1.1.2015, sofern diese auf Ihre Firma zutreffen.

3. Weitere neue Regelungen, die häufig zutreffen:

  • Aktiven und Fremdkapital

Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Aktionären, Organen und Gesellschaften, an denen eine Beteiligung besteht, sind zwingend als solche zu kennzeichnen und auszuweisen. Der Ausweis kann in der Bilanz oder im Anhang erfolgen.

  • Eigenkapital

Nach neuem Recht werden die Reserven nach ihrer Herkunft klassiert. Einlagen von Eigentümern (Agio etc.) werden als gesetzliche Kapitalreserven erfasst, während einbehaltene Gewinne den Gewinnreserven zuzuordnen sind. Neu müssen eigene Aktien zwingend als Minusposten im Eigenkapital ausgewiesen werden.

Konkrete Handlungsempfehlung: Klaren Sie, was auf Ihr Eigenkapital zutrifft, und gliedern Sie dieses per 1.1.2015 nach den neuen Vorschriften.

Bewertungsgrundsätze

Im neuen Recht sind die Bewertungsregeln erstmals explizit verankert. Es sind dies die Einzelbewertung, die Vorsicht in der Bewertung und die Überprüfung und Anpassung der Werte bei Anzeichen für eine Überbewertung oder für zu geringe Rückstellungen. Einschneidend ist die Einzelbewertung. Diese gilt als übergeordneter Grundsatz und kann nur durchbrochen werden, wenn Aktiven aufgrund ihrer Gleichartigkeit als Gruppe zusammengefasst werden. Ein Beispiel: Branchengleiche Beteiligungen dürfen als Gruppe bewertet werden, während branchenfremde Beteiligungen einzeln bewertet werden müssen.

Konkrete Handlungsempfehlung: Beurteilen Sie mit den neuen Bewertungsregeln, ob in Ihrer Bilanz per 31.12.2015 Neubewertungen notwendig werden.

Anhang (Mindestinhalt)

Auch im Anhang führt das nRLR zu Anpassungen. Dies betrifft z.B. zusätzliche Angaben zu Firma, Vollzeitstellen etc. Im Gegenzug entfallen Angaben wie z.B. Brandversicherungswerte etc.

Konkrete Handlungsempfehlung: Gehen Sie die Unterlage zum Anhang Punkt für Punkt durch und passen Sie Ihren Anhang per 31.12.2015 an.

Vorjahreszahlen (Übergangsbestimmung)

Drei Darstellungsvarianten sind möglich:

  1. Keine Nennung der Vorjahreszahlen
  2. Verzicht auf Stetigkeit der Darstellung
  3. Anpassung der Vorjahreszahlen an die neuen Gliederungsvorschriften

Konkrete Handlungsempfehlung: Ist der Vorjahresvergleich wichtig, empfehlen wir Variante 3; wenn nicht, empfehlen wir Variante 2. Am besten treffen Sie die entsprechenden Vorkehrungen bereits beim Jahresabschluss 2014.

Zusätzliche Vorschriften für grössere Unternehmungen

(Bilanzsumme > CHF 20 Mio. / Umsatz > CHF 40 Mio. / Vollzeitstellen > 250)

Für diese Unternehmungen sind umfassende Anpassungen notwendig. Sie müssen z.B. eine Geldflussrechnung und einen Lagebericht erstellen.

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