Substanziierte Sachdarstellung (steuerlich)

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Was ist eine substanziierte Sachdarstellung aus steuerlicher Sicht?

Substanziiert ist eine Sachdarstellung (oder auch Sachverhaltsdarstellung) dann, wenn aus ihr im Einzelnen Art, Motiv und Rechtsgrund der geltend gemachten Aufwendungen in der Weise hervorgehen, dass bereits gestützt daraus – aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung – die rechtliche Beurteilung der Abzugsfähigkeit solcher Aufwendungen möglich ist. Für die verfochtene, hinreichend substanziierte Sachdarstellung hat der Steuerpflichtige sodann von sich aus beweiskräftige Unterlagen einzureichen oder die Beweismittel wenigstens unter genauer Bezeichnung anzubieten (vgl. RB 1975 Nr. 54).

Die Steuergesetzte des Bundes und der Kantone regeln die Verfahrensrechte und -pflichten der Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung der StSt und Veranlagung der DBSt zu ermöglichen. Auf Verlangen der Veranlagungsbehörde muss der Steuerpflichtige mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen und Aktenunterlagen beibringen.

In der Steuerdeklaration der natürlichen Person (NP) E, eines Arztes wohnhaft im Kanton Z (Hauptsteuerdomizil), sind Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (SE) im Haupterwerb (HE) deklariert. Als Firmenname mit Bezug auf die selbständige Erwerbstätigkeit wurde die E im Kanton V mit Nebensteuerdomizil (Betriebsstätte) im Kanton Z angegeben. Als Geschäftstätigkeit ist im Hilfsblatt A: “Aerztegemeinschaft für G” angegeben.

Es handelt sich bei der SE als Arzt, um eine freiberufliche Tätigkeit, welche keiner Eintragungspflicht im Handelsregister unterliegt. Sie unterliegt jedoch der Eintragungspflicht dann, wenn sie nach kaufmännischer Art geführt wird.

Das Einkünfte aus dieser SE sind mit 500K, davon 200K im Kanton Z, deklariert. Die Einkünfte aus SE müssen für die Staatssteuer (Föderalismus 26 Kantone) auf die entsprechenden Kantone aufgeteilt werden (interkantonale Steuerausscheidung). Der Kanton F ist für seine tiefen Steuern bekannt und somit mit der Versuchung behaftet, so viel wie möglich an Steuersubstrat, also Gewinn JP / Einkommen NP und Kapital JP / Vermögen NP, dort zu versteuern.

Bei der Einschätzung der Staatssteuer hegt der Steuerkommissär gewisse Zweifel bei der materiellen Richtigkeit und Zuteilung der Honorare, wieviel wurde tatsächlich wo erwirtschaftet und will die Sache näher untersuchen.

Es stehen ihm dazu die Einforderung von Aktenunterlagen, auch Auflage genannt, zur Verfügung, die vom Steuerpflichtigen innerhalb von 30 Tagen beantwortet werden muss. Mittels einer solchen Auflage an den Steuerpflichtigen, leitet der die Untersuchung ein. Dabei muss er sehr zielführende und für den Steuerpflichtigen verständliche Abklärungen treffen, die so eng wie möglich, aber so offen wie nötig, formuliert sind. Wird zu eng formuliert, besteht beim Instanzenzug das Risiko, dass erachtet wird, mit der Einengung dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit entzogen zu haben, alternative gleichwertige Nachweise beizubringen.

Die folgenden Fragen aus der Auflage des Steuerkommissärs an den Steuerpflichtigen, zielt auf die Klärung offener Punkte ab, die zur vollständigen und richtigen Einschätzung notwendig sind. Der Steuerpflichtige hat mitzuwirken, eine substanziierte Sachdarstellung (*), mit belegmässigem Nachweis (° Beweis) beizubringen.

1. Wie ist die E im Kanton V organisiert? (*)
2. Welche Leistungen werden durch welche Personen der E an wen, wo erbracht? (*)
3. Was ist der jeweilige Rechtsgrund dazu (*)
4. Was sind die Geschäftstätigkeiten am statutarischen Sitz der E im Kanton V? (*)
5. Ueber welche Infrastruktur verfügt die E in den Kantonen V und Z? (*)
6. Welche sachlichen Kriterien dienen der Zuweisung der Honorare-Einkünfte? (*)
7. Wo werden die medizinischen Dienstleistungen vollbracht? (*)
8. Belegmässiger Nachweis zu den Punkten 3 und 6 (°)

Im konkreten Fall wurde auch nach Mahnung, die Auflage nicht vollständig erfüllt, da keine genügenden Aufzeichnungen vorlagen, obwohl der Steuerpflichtige verpflichtet war, die Aufzeichnungen so zu führen, dass eine ordnungsgemässe Ermittlung des steuerbaren Reineinkommens gewährleistet ist.

Dadurch entsteht ein Untersuchungsnotstand in der Ermittlung der Steuerfaktoren, worauf der Steuerkommissär die Honorarhöhe und -zuteilung nach Ermessen (im Sinn von § 139 Abs. 2 StG, bzw. Art 130 Abs. 2 DBG) vornahm.

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