Gesellschaftskapital (JP)

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Das Kapital einer Aktiengesellschaft heisst Grundkapital und beträgt im Minimum CHF 100´000, davon müssen 20%, im Minimum CHF 50´000 einbezahlt (liberiert) sein.
Mindestliberierungspflicht und Kaduzierung

Das Kapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung heisst Stammkapital und beträgt im Minimum 20´000, welches voll einbezahlt (liberiert) sein muss.
Mindestliberierungspflicht und Kaduzierung

Kapitalverlust, Unterbilanz und Ueberschuldung

Art. 725 OR

Einlagenrückgewähr

Der Aktionär hat grundsätzlich neben der Einlage (Liberierung) der gezeichneten Aktien keine weiteren Verpflichtungen. Wenn er jetzt verlangt, dass im Nachhinein sein Betrag wieder zurückerstattet wird, so ist das nicht zulässig. Das Gesetz beschreibt in Artikel 680 OR ausdrücklich, dass der Aktionär kein Recht hat, den eingezahlten Betrag zurückzufordern. Insofern besteht ein Verbot der Einlagerückgewähr. Es ist ebenfalls unzulässig, wenn ein Aktionär für die Einzahlung der von ihm gezeichneten Aktien ein Darlehen aufnimmt und ihm anschliessend die Gesellschaft einen gewissen Betrag zur Verfügung stellt, um das ursprünglich erhaltene Darlehen zurückzuzahlen.

12.7.1 Verbot der Einlagerückgewähr (uzh.ch)